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Aktuelles: |
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16.03.08 19:00 Theaterwerkstatt Fürth Die Galoschen des Glücks (frei nach dem Märchen von H.... [mehr] |
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27.01.08 21:47 Hört Hört - Festival Es ist soweit! Die Ausschreibung ist da! Jetzt gibt es unsere Wettbewerbsa... [mehr] |
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25.01.08 21:26 Rohbau in Poppenreuth fertiggestellt
In der Woche nach den Faschingsferien wird die Einrichtung voraussichtlich wieder öffnen. Wä... [mehr] |
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Gesetzliche Grundlagen
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Die Abteilung Jugendarbeit erfüllt Aufgaben nach SGB VIII (KJHG):
§ 1
Recht auf Erziehung
"Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung
seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer
eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen
Persönlichkeit"
§ 11
Jugendarbeit
"Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer Entwicklung
erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung
zu stellen. Sie sollen an den Interessen junger Menschen
anknüpfen und von ihnen mitgestaltet und mitbestimmt werden,... "
§ 14
Erzieherischer Kinder- u. Jugendschutz
soll "junge Menschen befähigen, sich vor gefährdenden Einflüssen
zu schützen und sie zu Kritikfähigkeit, Entscheidungsfähigkeit und Eigen-
verantwortlichkeit sowie zur Verantwortung gegenüber ihren Mitmenschen führen"
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Besondere Bedeutung haben dabei:
§ 8
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
"Kinder und Jugendliche sind entsprechend ihrem
Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Ent-
scheidungen der öffentlichen Jugendhilfe zu
beteiligen" (Partizipation)
§ 9
Grundrichtung der Erziehung
"Die unterschiedlichen Lebenslagenvon Mädchen und Jungen zu
berücksichtigen, Benachteiligungen abzubauen und
die Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen zu fördern"
§ 79
Gesamtverantwortung
"Die Träger der öffentliche Jugendhilfe sollen gewährleisten, daß
die zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlichen
und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen den
verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung entsprechend
rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen;..."
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